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Lohnsteuerklassen

Steuerklassen – Welche Lohnsteuerklassen gelten für Sie nach der Eheschließung?

Nach einer Hochzeit kann es sinnvoll sein, wenn die Partner sich in andere Lohnsteuerklassen einstufen lassen, um so Steuern zu sparen. Siehe auch Ehegattensplitting. Ohnehin müssen die Papiere über die Eheschließung dem Arbeitgeber zeitnah vorgelegt werden.

Im Folgenden finden Sie eine verkürzte und unverbindliche Übersicht über die in Deutschland geltenden Steuerklassen:

Steuerklasse

Zu berücksichtigender Personenkreis (in einer unverbindlichen Kurzansicht)

I

Diese gilt für dir folgenden Personen: Ledige, Geschiedene, Verwitwete oder für dauerhaft getrenntlebende Eheleute sowie für den Personenkreis der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft  lebenden Personen.

II

Diese gilt für Personen die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mindestens ein Kind haben, für das sie einen Kinderfreibetrag haben.

III

Diese Steuerklasse gilt für den Personenkreis der Verheirateten. Entweder bezieht hier nur ein Ehepartner einen Arbeitslohn oder der andere Partner ist in der Steuerklasse V. Als unverbindlicher Tipp ist hier anzumerken, dass es sinnvoll sein kann, dass der Ehepartner mit dem höheren Einkommen in der Steuerklasse III und der mit dem niedrigeren Jahresverdienst in der Klasse V eingestuft wird.

IV

Die Steuerklasse IV greift dann, wenn beide Partner einen Arbeitslohn in der ungefähr gleichen Höhe beziehen. Beide Ehepartner werden dann in dieser Klasse eingestuft.

V

Die Steuerklasse V greift dann, wenn beide Partner einen Arbeitslohn erzielen und der besser verdienende Ehepartner in der Steuerklasse III angesiedelt ist.

VI

Die Steuerklasse VI gilt für den Personenkreis, die mehrere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnisse haben (der Minijob bis zu einem monatlichen Verdinest von bis zu 450 € bleibt hierbei unberücksichtigt). Die Steuerklasse VI gilt auch für die Personen, die ihr Lohnsteuerkarte nicht oder aber auch nicht rechtzeitig abgegeben haben oder diese verloren wurde.

Für Eheleute gilt somit, dass sich nach der Eheschließung die steuerliche Situation verändert und als „Faustformel“ gilt, dass Ehepaare nach der standesamtlichen Hochzeit zusammen addiert immer auf die Zahl acht kommen (d. h. entweder die Steuerklassen III und V oder die Klassen IV und IV für sie gelten).

Diese Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und sind unverbindlich. Bei detailliertem Informationsbedarf kontaktieren Sie bitte einen Steuerberater bzw. die für Sie zuständige Finanzbehörde.

Bild: © Marco2811 – fotolia.com