Allgemeine Geschäftsbedinungen
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§ 1 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
Die Erweiterung des Leistungsspektrums nach endgültigem Wirksamwerden des Vertrages (keine Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechtes) ist durch die Auftraggeber unter Beachtung einer Ausschlussfrist von 4 Wochen vor der Veranstaltung möglich. Erweiterungen, die 4 Wochen vor der Veranstaltung noch von den Auftraggebern gewünscht werden, sind, soweit der Hochzeitsservice den Erweiterungen zustimmt, gesondert als Zusatzleistung zu vergüten.
§ 2 Zusatzleistungen, Reisekosten
(1) Sämtliche Leistungen, die nicht in diesem Vertrag ausdrücklich festgelegt worden sind, gelten als Zusatzleistungen, insbesondere sind dies
• die Erstellung von weiteren Konzepten,
• die Leitung der Veranstaltung am jeweiligen Veranstaltungstag
• die Teilnahme des Hochzeitsservices an Detailabsprachen zwischen den Auftraggebern und den Unternehmen sowie
• sonstige Leistungen in Bezug auf Unternehmen, die vertraglich nicht an
den Hochzeitsservice gebunden sind und von den Auftraggebern direkt
beauftragt worden sind.
Zusatzleistungen müssen separat schriftlich vereinbart werden.
Der Ausgleich von Reisekosten ist zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren.
(2) Als Zusatzleistung gelten auch die sich nach diesem Vertrag ergebenden
Vertragserweiterungen.
§ 3 Vertragspflichten der Auftraggeber
(1) Die Auftraggeber unterstützen die Dienste des Hochzeitsservices, indem
sie gemeinsam mit dem Hochzeitsservice die Vorstellungen und Wünsche
in der Besonderen Leistungsbeschreibung schriftlich festlegen.
(2) Die Auftraggeber werden die mit der Durchführung der Veranstaltung
beauftragten Kooperationspartner anweisen, dem Hochzeitservice Kopien
von Rechnungen zu übermitteln, die Leistungen zum Inhalt haben,
die in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen. Sollte
der Dritte eine Übermittlung der Rechnungen verweigern, so verpflichten
sich die Auftraggeber, Kopien über Rechnungen, die sie von Dritten
im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung erhalten, an den Hochzeitsservice
selbst zu übermitteln.
(3) Wenn der Vorschlag des Hochzeitsservice eine Lokation und Catering
umfasst, so verpflichten sich die Auftraggeber insbesondere, ein in Verbindung
mit der Lokation vorgeschlagenes Catering in Anspruch zu nehmen,
in diesem Falle ist ein Buchen der Lokation ohne Catering nicht
möglich.
§ 4 Vertragsstrafe
(1) Wird die Veranstaltung/Dienstleistung z.B. nach Stornierung oder Ausübung
des Rücktrittsrechts ganz oder teilweise ohne Beteiligung vom
Hochzeitsservice durchgeführt, aber unter Ausnutzung der zur Verfügung
gestellten Daten und Informationen, so verpflichten sich die Auftraggeber,
an den Hochzeitsservice als Vertragsstrafe die Vermittlungsvergütung
zzgl. Auslagenpauschale sowie eines Betrages in Höhe von 1.500,00 € unter
Anrechnung bisheriger Zahlungen (z.B. einer gezahlten Stornierungspauschale
oder Konzeptionsgebühr ) zu zahlen.
(2) Eine Ausnutzung der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist
insbesondere dann gegeben, wenn anstatt der Auftraggeber deren Angehörige,
oder Dritte aus der Sphäre der Auftraggeber, ganz oder teilweise
die mitgeteilten Kooperationspartner selbst oder durch Dritte mit
Durchführung einer gleichen oder ähnlichen Dienstleistung für sich oder
andere, auch für die Auftraggeber, beauftragen.
(3) Den Auftraggebern steht Recht zu, den Nachweis zu erbringen, dass dem
Hochzeitsservice ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger ist.
§ 5 Vergütung
(1) Die zu Gunsten des Hochzeitsservice entstehende Vergütung ist gegen
Rechnungsstellung innerhalb von 10 Tagen fällig.
(2) Die Auftraggeber sind verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss
dieses Vertrages und Unterzeichnung der Buchungsvollmacht einen
Vergütungsvorschuss von 50 % des geschätzten Auftragsvolumens
einschließlich Umsatzsteuer gegen Rechnungsstellung an den Hochzeitsservice
zu leisten.
(3) Vergütungen gelten von den Auftraggebern als anerkannt, wenn nicht 2
Wochen nach Zugang der Rechnung ein schriftlicher Widerspruch durch
die Auftraggeber erfolgt.
(4) Der Hochzeitsservice hat auch dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn
infolge eines Umstandes, welcher nicht vom Hochzeitsservice zu vertretenist, die Veranstaltung nicht termingerecht oder überhaupt nicht durchgeführt
werden kann.
§ 6 Verzug
(1) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB (§§ 247, 288 Absatz 2 BGB) berechnet, sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 7 Rücktritt, Kündigung
(1) Den Auftraggebern steht ein Rücktrittsrecht nur nach den Bestimmungen
dieses Vertrages zu.
(2) Der Hochzeitsservice kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum
Monatsende kündigen, jedoch nicht mehr 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin.
Ein Kündigungsrecht aus einem wichtigen Grund bleibt
hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere für den Hochzeitsservice
dann vor, wenn die Auftraggeber mit ihren Zahlungsverpflichtungen
in Verzug sind.
(3) Liegt eine ordentliche Kündigung durch den Hochzeitsservice vor, sind
die Ansprüche des Hochzeitsservice konkret zu berechnen, die bis zum
Beendigungszeitpunkt entstanden sind. Sollten die Auftraggeber einen
Kostenvorschuss bereits nach Abschluss des Vertrages geleistet haben,
wird der geleistete Kostenvorschuss auf die Stornierungspauschale angerechnet.
§ 8 Haftung
(1) Der Hochzeitsservice haftet gegenüber den Auftraggebern aufgrund
gesetzlicher oder vertraglicher Haftungstatbestände nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht für unmittelbare
Personen- oder Sachschäden und die schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. In jedem Fall ist die Haftung für den Hochzeitsservice
auf die vorhersehbaren typischen Schäden beschränkt.
(2) Ansprüche der Auftraggeber gegenüber Dritten sind von diesen auf
eigene Kosten unverzüglich gegenüber den Dritten direkt geltend zu
machen.
§ 9 Gegenrechte, Rechtsübertragung, Verjährung
(1) Die Auftraggeber können gegen Ansprüche des Hochzeitsservices
Zurückbehaltungsrechte nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen
und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen.
(2) Die Ansprüche der Auftraggeber verjähren in 6 Monaten nach Fälligkeit,
spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis der Auftraggeber
von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen
bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Grund einer zwingenden
gesetzlichen Ausschlussfrist hätte geltend gemacht werden müssen.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Verjährungsfrist
abgekürzt wird, um eventuelle Unstimmigkeiten aktuell und zügig
zu regeln.
§ 10 Datenverarbeitung
(1) Alle dem Hochzeitsservice durch die Auftraggeber überlassenen Daten werden vertraulich durch den Hochzeitsservice behandelt und nur gegenüber Dritten zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages offen gelegt und weitergeleitet.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden, bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Hochzeitsservice;
ebenso gilt dies für eine Aufhebung dieser Klausel. Durch eine vom
Vertragstext abweichende Übung in Einzelfällen werden im Übrigen keine
Rechte oder Pflichten begründet.
(2) Sollte es sich bei den Auftraggebern um eine Personenmehrheit handeln,
so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum
Empfang von Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag
stehen. Änderungen oder Ähnliches sind unverzüglich an den Hochzeitsservice
schriftlich anzuzeigen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung
durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.
(4) Gerichtsstand ist Düsseldorf. Es gilt deutsches Recht.
